Der 1547 in Braunschweig geborene Camerarius besuchte die dortige Stadtschule und immatrikulierte sich am 30. August 1566 zunächst in Wittenberg, von wo aus er sich jedoch bald nach Rostock wandte und dort noch im selben Jahr (Oktober 1566) sein Studium aufnahm. Am 18. April 1570 erwarb er den Grad eines Magisters, am 2. März 1574 den eines Licentiatus iuris und am 13. August 1579 schließlich den eines Doctor iuris. Bereits 1578 war er als Nachfolger Johannes Borcholts vom Rat der Stadt Rostock zum Professor an der Juristischen Fakultät berufen worden. Als akademischer Lehrer soll Camerarius sehr gewissenhaft gewesen sein. Lobend wird hervorgehoben, daß er seine wegen Reisen ausgefallenen Lehrveranstaltungen regelmäßig nachgeholt habe. Er betätigte sich nämlich auch außerhalb der Universität, wirkte als Advokat in Rostock und war Syndikus der Stadt und deren Gesandter, so nach Schweden 1587 und zu Hansetagen und mecklenburgischen Landtagen. Auch am Hof des Landesherrn war er tätig als Rat Herzog Ulrichs III. von Mecklenburg-Güstrow, für die Herzöge Bogislaw XIII. und Philipp II. von Pommern, Franz II. von Sachsen-Lauenburg und die Fürsten von Braunschweig-Lüneburg. Einen Ruf zum Syndikus der Stadt Braunschweig lehnte er 1588 ab, doch war er für diese Stadt beim Abschluß eines Vergleichs im Oktober 1600 mit Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel beteiligt. An der Universität Rostock blieb er im Gedächtnis durch ein von ihm im Jahr 1600 gestiftetes Stipendium. Sein Todesdatum wird unterschiedlich mit 11. oder 14. Februar 1601 angegeben.
Hans-Peter Glöckner
aus: Hartwig, Angela; Schmidt, Tilmann (Hg.): Die Rektoren der Universität Rostock 1419-2000. Rostock 2000 (BGUR 23), S. 86.